Rechtsanwalt Gerd Chwoyka

Gerd Chwoyka
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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Honorarvergütungen

Rechtsanwälte müssen ihre Leistungen nach den Regeln des RVG (bis 01.07.2004 der BRAGO) abrechnen. Durch Vereinbahrung (siehe § 4 RVG) kann ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar zugrundegelegt werden. Solche Honoravereinbarungen müssen schriftlich und sollten vor Auftragserteilung abgeschlossen werden.

Ab Mitte 2008 ist es möglich in engen Grenzen mit einem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Diese Anfrage des Mandanten kommt nur dann in Betracht, wenn der Mandant nicht in der Lage ist den Prozess zu führen § 4 a RVG (Erfolgshonorar) sieht hierzu wie folgt vor.

„(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49 b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(2) Die Vereinbarung muss erhalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.”

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